Verfahrensinformation



Die Klägerin begehrt die anteilige Restitution eines in Berlin-Mitte gelegenen Grundstücks.


Im Februar 1938 musste sie, weil sie nach den NS-Gesetzen als jüdisches Unternehmen galt, ihr selbständiges Berliner Bankgeschäft veräußern. Damit verlor sie unter anderem die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der A.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Dieses wurde 1949 in Volkseigentum überführt und im Dezember 1992 an einen privaten Investor veräußert. Im Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum oder anteilige Erlösauskehr für das Grundstück ab.


Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne die Auskehr des anteiligen Verkaufserlöses nicht beanspruchen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Vermögensgesetz stehe der Anspruch den Gesellschaftern und nicht dem Unternehmen zu. Sie könne daher nur berechtigt sein, wenn sie einzelne Beteiligungen verfolgungsbedingt veräußert habe, nicht aber, wenn diese ihr - wie hier - mit ihrem Unternehmen entzogen worden seien. In diesem Fall könne der Anspruch nur ihren Gesellschaftern zustehen.


Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.


Pressemitteilung Nr. 79/2025 vom 15.10.2025

Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin begehrt die anteilige Restitution eines in Ostberlin belegenen Grundstücks. Im Februar 1938 musste sie ihr Berliner Bankgeschäft veräußern, weil sie nach den NS-Gesetzen als jüdisches Unternehmen galt. Damit verlor sie unter anderem ihre zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Dieses wurde 1949 in Volkseigentum überführt und 1992 an einen privaten Investor veräußert. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Grundstück oder anteilige Auskehr des Veräußerungserlöses ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.


Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin weder die Bruchteilsrestitution des verfahrensgegenständlichen Grundstücks noch die Auskehr des anteiligen Erlöses aus dessen investiver Veräußerung verlangen kann. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 Vermögensgesetz (VermG), weil mit dem Unternehmen der Klägerin zwar deren Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, nicht aber das verfahrensgegenständliche Grundstück entzogen wurde. Auf § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Gegenstand der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen und nicht das Unternehmen selbst war. Unabhängig davon können Bruchteilsrestitutionsansprüche wegen einer Unternehmensschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 und Satz 5 VermG nicht dem geschädigten Unternehmensträger, sondern nur dessen Gesellschaftern zustehen. Das gilt nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck dieser Vorschriften auch, wenn zum entzogenen Unternehmen Anteile an Tochterunternehmen gehörten.


Fußnote:

Auszug aus dem Vermögensgesetz:


[…]


(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. (…)


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag auf die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.


(…)


(1) […]


(1 a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind. (…)


[…]


BVerwG 8 C 5.24 - Urteil vom 15. Oktober 2025

Vorinstanz:

VG Berlin, VG 29 K 31/23 - Urteil vom 09. Juli 2024 -


Urteil vom 15.10.2025 -
BVerwG 8 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U8C5.24.0

Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

Leitsatz:

Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG setzt voraus, dass Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich eine Unternehmensbeteiligung, nicht aber ein Unternehmen war (sogenannte isolierte Anteilsschädigung). Dafür genügt es nicht, wenn sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen als solches richtete und seine Beteiligung an einem Tochterunternehmen als Teil seines Betriebsvermögens von der Schädigung des Unternehmens nur mitbetroffen war.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 103 Abs. 1
    VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 6 Abs. 1 und 6a
    VwGO § 108 Abs. 1 und 2, § 138 Nr. 6

  • VG Berlin - 09.07.2024 - AZ: 29 K 31/23

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 8 C 5.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U8C5.24.0]

Urteil

BVerwG 8 C 5.24

  • VG Berlin - 09.07.2024 - AZ: 29 K 31/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller, Dr. Meister und Dr. Naumann am 15. Oktober 2025 für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

I

1 Die Klägerin macht einen Anspruch auf anteilige Erlösauskehr aus der Veräußerung des ehemaligen Grundstücks Astraße .../Bstraße ... in Berlin-Mitte wegen des verfolgungsbedingten Verlustes einer Aktienbeteiligung an der C. und D. AG (nachfolgend: C. AG) geltend.

2 Die zunächst in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführte Klägerin war Unternehmensträgerin des Bankhauses E, einer im Sinne der NS-Rassegesetze jüdischen Privatbank mit Stammsitz in F. und einer selbstständigen Niederlassung in Berlin. Nachdem durch Vertrag vom 2. Dezember 1935 zunächst das F. Bankgeschäft verfolgungsbedingt an die G. Bank veräußert worden war, wurde unter dem 18. Februar 1938 auch das selbstständige Berliner Bankgeschäft der Klägerin an die G. Bank und deren Tochterunternehmen H. & Co. verkauft. Gegenstand des Kaufvertrages waren u. a. in einer Anlage 17 aufgeführte 326 Stück Aktien der C. AG von nominal je 200 RM bei einem Grundkapital von 20 000 000 RM.

3 Die C. AG hatte 1935 ihren Sitz in X, 1938 in Berlin und 1948 zusätzlich in Y. Ihr in Berlin (Ost) belegenes Vermögen wurde im Jahr 1949 in Volkseigentum überführt, darunter mehrere Grundstücke, die später zu dem 1 626 m² großen Flurstück ... der Flur ... zusammengefasst wurden. Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1992 veräußerte der Beigeladene dieses Flurstück auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheids vom 24. September 1992 zu einem vorläufigen Kaufpreis von 22 934 730 DM an einen privaten Investor.

4 Am 27. August 1949/15. Mai 1950 schlossen u. a. die Inhaber des früheren Bankhauses E, die G. Bank und H. & Co. vor dem Wiedergutmachungsamt in Berlin bezüglich des Vertrages vom 18. Februar 1938 einen Vergleich, mit dem "alle Wiedergutmachungs- und Restitutionsansprüche für die Gegenwart und Zukunft aus den früheren Transaktionen [...] Gebr. E [...] – G. Bank [...] ihre Erledigung finden" sollten. Danach sollten von den seinerzeit übertragenen Effekten diejenigen, die sich noch im Besitz der G. Bank befanden, an die Rückerstattungsberechtigten zurückfallen. Aktien der C. AG waren nicht enthalten.

5 Mit Schreiben vom 25. März 1991 meldete Henry E. als Vertreter der Firma S. ... i. Abw., "die ihrerseits aufgrund entsprechender Vollmachten die Erben der letzten Eigentümer des in Berlin und F. ansässigen Bankhauses Gebr. E. und dies selbst" vertrete, beim Bundesministerium der Justiz vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Übertragung der Niederlassung F. des Bankhauses Gebr. E. auf die G. Bank mit Vertrag vom 2. Dezember 1935 und der Veräußerung der der Berliner Niederlassung des Bankhauses E zustehenden Vermögenswerte ebenfalls an die G. Bank im Jahre 1938 an. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 1992 reichte er die o. a. Anlage 17 ein.

6 Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/​Landesausgleichsamt Berlin lehnte mit Bescheid vom 24. April 2003 die Rückübertragung des Berliner Unternehmens ab und stellte die Entschädigungsberechtigung der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Veräußerung dieses Unternehmens fest.

7 Mit Bescheid vom 1. November 2011 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) unter Tenorziffer 1 den Antrag auf Wiedereinräumung der Beteiligung an der C. AG ab. Unter Tenorziffer 2 stellte es fest, die Klägerin sei dem Grunde nach Berechtigte für Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum i. H. v. 326/100 000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken dieses Unternehmens; über die Ansprüche solle gesondert entschieden werden. Mit Bescheid vom 25. April 2022 hob das Bundesamt den Bescheid vom 1. November 2011 hinsichtlich der Tenorziffer 2 auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an mehreren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücken mit der Begründung ab, hinsichtlich der Beteiligung an der C. AG mit Sitz in Westdeutschland sei keine Wiedergutmachung erfolgt. Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2022 erhobene und beim Verwaltungsgericht unter VG 29 K 83/22 noch anhängige Klage.

8 Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum sowie anteilige Erlösauskehr für das verfahrensgegenständliche Grundstück mit derselben Begründung ab.

9 Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei im Ergebnis rechtmäßig. Sowohl die Unternehmensschädigung durch den Entzug der Berliner Niederlassung des Bankhauses E als auch die Entziehung der Beteiligung an der C. AG seien rechtzeitig innerhalb der Frist des § 30a VermG angemeldet worden. Rechtsgrundlage für die begehrte Erlösauskehrverpflichtung sei § 16 Abs. 1 InVorG. Dass die "Arisierung" der Berliner Niederlassung eine verfolgungsbedingte Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen sei, sei durch den Bescheid vom 24. April 2003 bestandskräftig festgestellt. Die Klage könne jedoch keinen Erfolg haben, da die Klägerin nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG sei. Zwar könne auch ein Unternehmensträger, der als Gesellschafter in eigenen Beteiligungen geschädigt worden sei, Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sein. Maßgeblich sei aber, dass die Berechtigung nicht an die Eigenschaft als (früherer) Träger des Unternehmens, sondern an die Stellung als Gesellschafter anknüpfe. Daraus folge die Notwendigkeit einer Differenzierung danach, ob - wie hier durch den Vertrag vom 18. Februar 1938 - dem Unternehmensträger ein Unternehmen als Sachgesamtheit entzogen worden sei, oder ob noch während der werbenden Tätigkeit eines jüdischen Unternehmens dieses sich einer einzelnen Beteiligung an einem Tochterunternehmen entäußert habe. Nur im letzteren Fall sei der Träger des (noch) nicht geschädigten Mutterunternehmens Gesellschafter des Tochterunternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. Die Klägerin könne nur dann als Gesellschafterin Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG sein, wenn sie einzelne Beteiligungen verfolgungsbedingt veräußert habe, nicht jedoch, wenn ihr - wie hier - als Unternehmensträgerin im Zuge der Entziehung ihres Unternehmens zu dessen Vermögen gehörende Beteiligungen abhanden gekommen seien.

10 Zur Begründung der Revision führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht wende § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG fehlerhaft an. Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG sei stets der Gesellschafter, der seine Beteiligung verloren habe. Das gelte unabhängig davon, ob diese Beteiligung isoliert oder mit dem Verlust des Unternehmens als Sachgesamtheit verloren gegangen sei. Dass sie die Aktien an der C. AG zusammen mit anderen Vermögensgegenständen veräußert habe, sei für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG nicht relevant und habe auch keinen Einfluss auf ihre Stellung als geschädigte Gesellschafterin. Bereits der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG zeige, dass sie Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei, denn bis zur Veräußerung der Aktien sei sie Gesellschafterin der C. AG gewesen. Sie sei auch nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete und nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ausgeschlossene "Unternehmen". Selbst wenn die Vorschrift den Unternehmensträger von der Berechtigung ausschließen sollte, sei dies der Unternehmensträger, in dessen Eigentum der zu restituierende Vermögensgegenstand gestanden habe, hier die C. AG als ehemalige Grundstückseigentümerin. Das bestätige auch die Gesetzessystematik. Nur dieses Verständnis führe zum gleichen Ergebnis wie die allgemeinere Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wonach die Person, die unmittelbar einen Rechtsverlust erleide, Berechtigter sei. Eine davon abweichende Regelung treffe § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG nicht. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG lediglich deklaratorisch. Die Vorschrift bezwecke nicht, eine Konkurrenz zwischen einer an dem ehemaligen Grundstückseigentümer beteiligten Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu verhindern. Vielmehr habe der Gesetzgeber klarstellen wollen, dass der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einzelnen Grundstücken nicht den ehemaligen Eigentümern dieser Grundstücke, sondern deren Gesellschaftern zustehe. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG betreffe Fälle der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts biete keinen Anhalt für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung, vielmehr bestätige diese ihr Verständnis des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG regele Ansprüche für die Fälle, in denen der Unternehmensträger, dem der betreffende Vermögensgegenstand gehört habe, unbehelligt weiter existiert habe. Der angegriffene Bescheid behandele die Klägerin ohne sachlichen Grund schlechter als nicht (unmittelbar) geschädigte Gesellschafter, sodass § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform in ihrem Sinne auszulegen sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch leide das Urteil an einem Begründungsmangel. Ergänzend macht die Klägerin von ihr beauftragte Rechtsgutachten und Stellungnahmen des Prof. Dr. T. zum Gegenstand ihres Revisionsvorbringens.

11 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2024 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 11. Januar 2023 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin gegen den Beigeladenen ein Anspruch auf Auskehr von 0,326 % des Erlöses aus der Veräußerung des ehemaligen Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Berlin-Mitte mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 1992 (UR-Nr. K 867/1992 des Notars ... K. mit Sitz in Berlin) zusteht.

12 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13 Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II

14 Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Beigeladene in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

15 Die nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 29. September 2025 und vom 8. Oktober 2025 geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör war dies nicht erforderlich (zu diesem Kriterium der Ermessensreduktion vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 - NVwZ 1989, 857 <858>; Beschluss vom 1. März 2023 - 2 B 33.22 - juris Rn. 23). Die in den nachgereichten Schriftsätzen behandelten Auslegungsfragen des § 3 Abs. 1 VermG und die dazu ergangene Rechtsprechung wurden, soweit entscheidungserheblich, in der Revisionsverhandlung eingehend erörtert. Dabei hat die Klägerin umfassend Stellung genommen, ohne geltend zu machen, zu abschließendem Vortrag nicht ohne einen Schriftsatznachlass oder eine Terminverlegung in der Lage zu sein. Andere Gesichtspunkte, die eine Ermessensentscheidung zur Wiedereröffnung hätten tragen können, lagen nicht vor.

16 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskehr von 0,326 % des Erlöses aus der Veräußerung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zusteht.

17 1. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht für zulässig gehalten. Sie ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), denn der Streitgegenstand des Verfahrens VG 29 K 83/22 ist nicht mit demjenigen des vorliegenden Rechtsstreits identisch. Die in der Vorinstanz noch anhängige Klage VG 29 K 83/22 betrifft die mit Bescheid vom 25. April 2022 verfügte Aufhebung der Tenorziffer 2 des Bescheids vom 1. November 2011, welche die Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin nur dem Grunde nach feststellt, ohne Ansprüche bezogen auf das verfahrensgegenständliche Grundstück zu regeln. Vielmehr wird insoweit auf gesonderte, künftige Bescheide verwiesen. Der Klägerin fehlt mithin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage.

18 2. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensmängeln.

19 a) Die Klägerin legt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht prozessordnungsgemäß dar. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe Vorbringen übergangen, muss substantiiert dargelegt werden, welches nach seiner Rechtsauffassung erhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, welche besonderen Umstände es nahelegen, der Vortrag sei übergangen worden und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 8 B 31.22 - juris Rn. 5 m. w. N.). Solches legt die Klägerin nicht dar.

20 Hinsichtlich ihres Vorbringens, das Verwaltungsgericht sei auf ihre Argumente aus der ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2024 beigefügten Anlage K 2 nicht eingegangen, bezeichnet sie weder den angeblich übergangenen Vortrag hinreichend substantiiert, noch führt sie aus, weshalb dieser Vortrag nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. Ebenso wenig lassen sich dem Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte für ihre Rüge entnehmen, das Verwaltungsgericht habe ihren ganzen Schriftsatz ignoriert. Hinsichtlich des Vorbringens, das Verwaltungsgericht habe die Abweichung von den Rechtsgedanken der Wertheim-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, sind weder Umstände dargetan, die auf ein Übergehen schließen ließen, noch legt die Klägerin dar, weshalb ihr Vorbringen nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz für das angegriffene Urteil hätte erheblich sein können.

21 b) Das Urteil leidet nicht unter einem Begründungsmangel. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Demgegenüber liegt ein solcher Mangel nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 21 m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist ein Begründungsmangel nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zwar knapp, aber ausreichend und nachvollziehbar begründet. Auf eine Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts ist kein Verfahrensmangel zu stützen.

22 3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht § 3 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) als Rechtsgrundlage für den begehrten Erlösauskehranspruch herangezogen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an Vermögensgegenständen, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, und die aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird (Teilsatz 1); dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (Teilsatz 2). Im Fall investiver Veräußerung des Vermögensgegenstands tritt an die Stelle des Bruchteilsrestitutionsanspruchs ein entsprechender anteiliger Erlösauskehranspruch (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG).

23 a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Vermögenswert rechtzeitig innerhalb der am 31. Dezember 1992 endenden Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet hat. Hierfür genügte die Anmeldung der Unternehmens- oder der Anteilsschädigung, auf die der Anspruch auf Bruchteilsrestitution an dem später konkretisierten Grundstück gestützt wurde. Die Klägerin hat sowohl den Verlust ihres Unternehmens (Berliner Bankgeschäft) als auch den Verlust der mit dem Bankgeschäft veräußerten Aktienbeteiligung an der C. AG fristgerecht angemeldet.

24 b) Revisionsrechtlich fehlerfrei hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, die "Arisierung" des Berliner Bankgeschäfts der Klägerin sei eine verfolgungsbedingte Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen, auf den bestandskräftigen Bescheid vom 24. April 2003 gestützt. Darin wird festgestellt, dass der Klägerin bezüglich ihres Bankgeschäfts dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetzes zusteht, das nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 nur auf Fälle des § 1 Abs. 6 VermG Anwendung findet. Gegenstand der schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG war das "Berliner Bankgeschäft" der Klägerin als Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 VermG.

25 c) Das Verwaltungsgericht hat nicht schon deshalb revisibles Recht verletzt, weil es eine bestandskräftige Berechtigtenfeststellung zu Gunsten der Klägerin durch Bescheid vom 1. November 2011 übersehen hätte. Eine solche Feststellung lässt sich dem Regelungsgehalt dieses Bescheids nicht entnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG unzulässige "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung treffen sollte und missachtete, dass eine solche Berechtigung nur in Bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG festgestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 18. April 2018 - 8 C 3.17 - BVerwGE 161, 361 Rn. 29, - 8 C 5.17 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 8 LS 2 und Rn. 21, - 8 C 4.17 - juris Rn. 20 und - 8 C 1.17 - juris Rn. 24 ff.). Auch auf die - dazu nicht genügende - Bestimmbarkeit des konkreten Objekts anhand öffentlich zugänglicher Quellen kommt es hier nicht an. Für die Regelungswirkung des Bescheids ist nicht seine Rechtmäßigkeit, sondern nach §§ 133 und 157 BGB analog sein objektiver Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes maßgeblich. Danach ist entscheidend, dass der Bescheid ausdrücklich keine Regelung in Bezug auf bestimmte Grundstücke trifft, sondern diese Entscheidungen und damit die Konkretisierung der nur abstrakt bejahten Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen des Verlusts der Anteile nachfolgenden Bescheiden vorbehält. Tenorziffer 2 des - nicht sofort vollziehbaren - Bescheids vom 1. November 2011 stellt nur allgemein fest, dass die Klägerin dem Grunde nach Berechtigte ist für Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken, die im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der C. AG standen oder von ihr mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworben wurden. Zugleich verweist der im Anschluss an diese Feststellung formulierte Vorbehalt darauf, dass über die Ansprüche gesondert entschieden werden soll. Dieser Vorbehalt stellt klar, dass erst in einem späteren, gesonderten Verfahren über die Berechtigung der Klägerin in Bezug auf einzelne Grundstücke entschieden werden sollte. Der Regelungsgehalt des Bescheids erstreckt sich danach nicht auf eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück, sodass insoweit keine Bestandskraft eintreten konnte.

26 d) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Bruchteilsrestitutionsanspruch der Klägerin an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG abgelehnt. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Vermögensgegenstand mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Vermögensgegenstand, auf den sich der Bruchteilsrestitutionsanspruch der Klägerin richtet, ist das verfahrensgegenständliche Grundstück. Bei dem im Sinne des Teilsatzes 1 entzogenen Unternehmen handelt es sich gemäß den Feststellungen des bestandskräftigen Bescheids vom 24. April 2003 um das Bankgeschäft der Klägerin. Im Zuge des Zwangsverkaufs ihres Bankgeschäfts wurden der Klägerin die Aktien an der C. AG entzogen, die nach den Feststellungen der Vorinstanz Gegenstand des Kaufvertrages vom 18. Februar 1938 waren. Das verfahrensgegenständliche Grundstück, das nicht zum Betriebsvermögen des der Klägerin entzogenen Bankhauses gehörte, wurde nicht mit diesem Bankgeschäft entzogen. Das Unternehmen der C. AG, zu dessen Vermögen das Grundstück zählte, war hingegen keiner Schädigungsmaßnahme ausgesetzt. Darüber hinaus und unabhängig davon stünde ein etwaiger Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG nicht der Klägerin, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ihren Gesellschaftern zu.

27 e) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch keinen Bruchteilsrestitutionsanspruch der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG angenommen. Danach besteht der Anspruch des Teilsatzes 1 auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG setzt voraus, dass Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich eine Unternehmensbeteiligung, nicht aber ein Unternehmen war (sogenannte isolierte Anteilsschädigung). Dafür genügt es nicht, wenn sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen als solches richtete und seine Beteiligung an einem Tochterunternehmen als Teil seines Betriebsvermögens von der Schädigung des Unternehmens nur mitbetroffen war. Für diese Auslegung sprechen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihr systematischer Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung.

28 aa) Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG bezeichnet als Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG die Beteiligung an einem Unternehmen, während das Unternehmen als solches nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sein darf. Danach muss Objekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG allein eine Unternehmensbeteiligung gewesen sein. Mit der Formulierung "auch" stellt Teilsatz 2 ausdrücklich einen Bezug zu Teilsatz 1 her und erstreckt damit den in Teilsatz 1 geregelten Anspruch der Bruchteilsrestitution nach Unternehmensschädigung auf den Fall der isolierten Anteilsschädigung.

29 bb) Mit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und der Einfügung des Teilsatzes 2 durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) hat der Gesetzgeber den mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) in Teilsatz 1 geregelten Anspruch auf Einräumung von Bruchteilsrestitution nach einer Unternehmensschädigung um einen solchen Anspruch nach einer bloßen Anteilsschädigung ergänzt. Teilsatz 2 sollte Fälle erfassen, in denen lediglich die Beteiligung an einem Unternehmen geschädigt wurde, das Unternehmen selbst aber nicht von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen war. Damit wollte der Gesetzgeber die Bruchteilsrestitution ausdrücklich auch für die typischen Fälle der sogenannten "Arisierung" regeln, bei denen NS-Opfer in der Zeit von 1933 bis 1945 zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, das Unternehmen selbst jedoch ungeschädigt blieb und von den "Ariseuren" fortgeführt werden konnte. In diesen Fällen sollten - wie nach Teilsatz 1 - NS-Opfer nicht schlechter gestellt werden als sie bei Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts gestanden hätten (vgl. BT-Drs. 13/7275 S. 44; BT-Drs. 12/2944 S. 50).

30 cc) Der systematische Zusammenhang zwischen Teilsatz 1 und Teilsatz 2 bestätigt die vom Gesetzgeber gewollte Parallelität der Bruchteilsrestitutionsansprüche bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen. Teilsatz 2 ist daher nicht als selbständige und abschließende Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen der Bruchteilsrestitution bei Anteilsentziehungen zu verstehen. Vielmehr erklärt er die in Teilsatz 1 getroffene Regelung für sinngemäß anwendbar, wenn die Schädigung "nur" eine Unternehmensbeteiligung und nicht auch gleichzeitig das Unternehmen selbst betraf (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - ‌BVerwGE 158, 319 Rn. 26). Die in Teilsatz 2 in Bezug genommene Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG setzt eine schädigende Maßnahme voraus, die zu einem Vermögensverlust führte. Das spricht dafür, dass der in Teilsatz 2 bezeichnete "Gegenstand der Schädigung" den Gegenstand der schädigenden Maßnahme meint. Dieses Verständnis entspricht der Konzeption des § 1 VermG, der die vermögensrechtlichen Ansprüche von der Erfüllung eines der dort bezeichneten Schädigungstatbestände abhängig macht, die jeweils als schädigende Maßnahme umschrieben werden. Gegenstand der schädigenden Maßnahme im Sinne des Teilsatzes 2 war die Beteiligung an einem Unternehmen, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich auf die Beteiligung zugriff. Richtete sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen selbst, liegt eine Unternehmensschädigung nach Teilsatz 1 und nicht eine Anteilsschädigung nach Teilsatz 2 vor. Das gilt auch, wenn zum entzogenen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen gehört, die Beteiligung aber nicht das Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme ist. Das folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, dem sich ein Vorrang der Unternehmensrestitution entnehmen lässt. Nach dem darin zum Ausdruck gebrachten Konnexitätsgrundsatz zwischen Schädigungstatbestand und Restitution kann ein Berechtigter, der einen Anspruch auf Unternehmensrestitution geltend machen kann, seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens beschränken (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <94 ff.>). Dem Unternehmensträger steht gemäß § 6 Abs. 1 VermG nur ein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens zu, der nach § 6 Abs. 5 VermG auf verschiedene Weise erfüllt werden kann. Das Unternehmen ist so zurückzugeben, "wie es steht und liegt" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <94 f.>). Damit wären ein zusätzlicher Anspruch des Unternehmensträgers auf Singularrestitution einer mit dem Betriebsvermögen entzogenen Beteiligung an einem Tochterunternehmen und eine daran anknüpfende ergänzende Bruchteilsrestitution nach Teilsatz 2 nicht vereinbar.

31 Der Auffassung der Klägerin, Teilsatz 2 sei als Rechtsfolgenverweisung auf Teilsatz 1 zu verstehen, ist hingegen nicht zu folgen. Während § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG bei der Unternehmensschädigung eine Restitution des Unternehmens voraussetzt, setzt Teilsatz 2 bei der Anteilsschädigung eine Restitution der Beteiligung voraus (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25). Dass Teilsatz 2 in den Gesetzesmaterialien einmal als Rechtsfolgenverweisung bezeichnet wird (vgl. BT-Drs. 13/7275 S. 44), steht dem nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang mit der weiteren Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, Unternehmens- und Anteilsentziehungen bei der Bruchteilsrestitution gleich zu behandeln. Die Bezeichnung wurde daher entweder versehentlich oder nur zur Verdeutlichung des gleichen Anspruchsumfangs eingefügt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 27).

32 dd) Die dargestellte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG trägt auch dem Zweck der Vorschrift Rechnung. Der Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG adressiert das in der Zeit des Nationalsozialismus praktizierte Herausdrängen der NS-Verfolgten aus dem Wirtschaftsleben. Diese sollten sowohl bei Schädigung des Unternehmens selbst als auch bei isolierter Anteilsschädigung nicht schlechter gestellt werden als sie bei Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts gestanden hätten. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verfolgt den Regelungszweck, die wirtschaftliche Entwertung der Beteiligungsrechte der Gesellschafter durch den Abfluss von Unternehmensvermögen wiedergutzumachen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - ‌Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 8). Dementsprechend soll im Fall der isolierten Anteilsschädigung die ergänzende Bruchteilsrestitution die wirtschaftliche Entwertung der entzogenen Beteiligung ausgleichen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - VIZ 1997, 687).

33 f) Selbst wenn die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG - dem Vorbringen der Klägerin folgend - über die von ihm erfassten isolierten Anteilsschädigungen hinaus auf Anteilsverluste im Zuge von Unternehmensschädigungen erstreckt würde, ergäbe sich hier kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Sie wäre nicht Berechtigte des geltend gemachten Anspruchs. Ihrem Vorbringen, ihre Berechtigung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 VermG und dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG, da sie unmittelbar von der Schädigung betroffen und Gesellschafterin der C. AG sei, ist nicht zu folgen. Es lässt die Gesetzessystematik des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und den Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG außer Acht, die die Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei der Schädigung mittelbarer Beteiligungen nicht den Gesellschaftern der Tochtergesellschaft zuweisen, sondern den Gesellschaftern der Muttergesellschaft. Dies gilt auch, wenn nicht die Anteile der Gesellschafter an der Muttergesellschaft, sondern deren Anteile an der Tochtergesellschaft entzogen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 6 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satzes 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete Unternehmen. Mit Letzterem ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG das durch die Unternehmensentziehung geschädigte Unternehmen oder - genauer - dessen Träger gemeint. Damit schließt § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG in den Fällen der Schädigung unmittelbarer Beteiligungen eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung des Unternehmens(-trägers) aus, an dem die Beteiligung bestand. Berechtigt sind vielmehr seine Gesellschafter, deren Anteile entzogen wurden. Dies entspricht dem bereits erwähnten Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG, die wirtschaftliche Entwertung der Anteile dieser Gesellschafter auszugleichen.

34 Die Annahme der Klägerin, daraus folge hier ihre eigene Berechtigung, lässt die Besonderheiten bei der Schädigung gestufter, mittelbarer Beteiligungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 Alt. 2 VermG außer Acht. Sie vernachlässigt, dass durch den Verlust ihrer Anteile an der C. AG die durch sie als Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG vermittelte, mittelbare Beteiligung ihrer Gesellschafter an der C. AG als Tochtergesellschaft geschädigt wurde. Bruchteilsrestitutionsberechtigt sind bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG die Gesellschafter der Muttergesellschaft oder, in den Worten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, des Beteiligungsunternehmens (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - ‌BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - ‌LKV 2006, 173 und vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.).

35 Wurden die Anteile an der Muttergesellschaft entzogen, sind deren Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG bruchteilsrestitutionsberechtigt hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG umschriebenen Vermögensgegenstände des Mutter- und des Tochterunternehmens (sogenannter einfacher und doppelter Durchgriff; zu dieser Konstellation vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. August 1997 - 7 C 36.96 - VIZ 1998, 83 <84> und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - ‌BVerwGE 158, 319 Rn. 22 und 27 f.; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 Rn. 5).

36 Wurden Anteile der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft entzogen, steht die Bruchteilsrestitutionsberechtigung ebenfalls den Gesellschaftern der Muttergesellschaft - und nicht dieser selbst - zu (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschluss vom 25. Juli 2007 ‌- 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). Das ältere und einzige eine Berechtigung der Muttergesellschaft in Betracht ziehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 33 f.) verhält sich im Wesentlichen zu Fragen wirksamer Anmeldung und trifft zur Bruchteilsrestitutionsberechtigung keine abschließende Entscheidung. Jedenfalls ist es insoweit durch die spätere, eben zitierte Rechtsprechung überholt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest.

37 § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist auch bei isolierten Anteilsschädigungen einschließlich der Schädigung mittelbarer Beteiligungen anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 6 f.). Sein Wortlaut steht einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Gesellschafter der Mutter- oder Beteiligungsgesellschaft nicht entgegen. Gesellschafter sind dem Wortsinn nach sowohl deren Anteilsinhaber als auch die der Tochtergesellschaft, und beide sind durch die Anteilsentziehung - sei es in ihrer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung - betroffen. Systematisch ergibt sich aber aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und 3 VermG, dass bei Schädigungen gestufter Beteiligungen der Verlust der mittelbaren Beteiligung eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung begründen soll. Dies begründet die Berechtigung der in ihrer mittelbaren Beteiligung geschädigten Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und vermeidet den sonst drohenden Prätendentenstreit zwischen ihnen und dieser als Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Zugleich verhindert es eine Umgehung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, der Splitterrestitutionen bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen ausschließt. Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft können eine Bruchteilsrestitution von Vermögensgegenständen des (Tochter-)Unternehmens nur verlangen, wenn die Beteiligungsgesellschaft mehr als ein Fünftel seiner Anteile hält. Nähme man eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Beteiligungsgesellschaft selbst an, könnte diese auch bei einer niedrigeren Bagatellbeteiligung Bruchteilsrestitutionsansprüche an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft geltend machen.

38 Schließlich dient die Bruchteilsrestitutionsberechtigung - nur - der Gesellschafter der Muttergesellschaft bei Entziehung von deren Anteilen an der Tochtergesellschaft dem Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG, die Schädigung der aus den Beteiligungsgesellschaften herausgedrängten Gesellschafter ebenso wiedergutzumachen wie die Schädigung unmittelbarer Beteiligungen in Fällen, in denen keine gestufte Beteiligung besteht. Wäre die Beteiligungsgesellschaft selbst bruchteilsrestitutionsberechtigt, würde dies die Ansprüche ihrer Gesellschafter verdrängen oder ausschließen, wenn die Beteiligungsgesellschaft in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes untergegangen und nicht wiederaufgelebt oder eine Nachfolgeorganisation an ihre Stelle getreten ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - ‌BVerwGE 120, 362 <367 f.>).

39 g) Die dargestellte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der bei den Wiedergutmachungsregelungen in der Ausprägung als Willkürverbot zu beachten ist (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u. a. - BVerfGE 102, 254 <299>), vereinbar. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt nicht vor. Nach dem Grundsatz der Konnexität hat der geschädigte Unternehmensträger Anspruch auf Restitution des entzogenen Unternehmens, aber keinen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution "weggeschwommener" Vermögensgegenstände. Solche Ansprüche hat der Gesetzgeber nur den Gesellschaftern zugewiesen, um gerade in den Fällen, in denen das Unternehmen wegen "Wegschwimmens" ehemaligen Betriebsvermögens erheblich in seinem Wert gemindert ist, den damit einhergehenden wirtschaftlichen Verlust auszugleichen. Unabhängig davon wäre eine etwaige Ungleichbehandlung eines geschädigten Unternehmens und seiner Gesellschafter sachlich gerechtfertigt. Die Wiedergutmachung für geschädigte Unternehmen und geschädigte Gesellschafter verfolgt unterschiedliche Zwecke. Während die Unternehmensrestitution dem Erhalt und der Fortführung lebensfähiger Unternehmen dient, soll der Gesellschafter die entzogene Beteiligung und einen Ausgleich für deren Wertverlust erhalten.

40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.